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02.05.2022 | 09:00 Uhr
Berlin (ots) -
Zu den Hochzeiten der Covid-19-Pandemie sollten sich Menschen auf Empfehlung und Anordnung der Regierungen in ihre eigenen Räumlichkeiten zurückziehen und Kontakte möglichst vermeiden. Trotzdem konnte man als Mieter nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS nicht Handwerkern für unaufschiebbare Arbeiten den Zutritt zur Wohnung verweigern.
(Amtsgericht Brandenburg, Aktenzeichen 31 C 32/21)
Der Fall: In einer vermieteten Wohnung sollten die Heizkostenverteiler ausgetauscht und Rauchwarnmelder eingebaut werden. Der Mieter verweigerte trotz mehrfacher Abmahnungen dem Handwerker den Zutritt - unter anderem mit Verweis auf die Pandemie. Der Eigentümer sprach ihm deswegen die fristlose Kündigung aus. Auch wenn berechtigte Ängste vorlägen, dürfe die Wohnung nicht zu einer Corona-Festung werden.
Das Urteil: Trotz des angeschlagenen Gesundheitszustands des Mieters und seinen 16 Jahren als Mieter kam das Amtsgericht zu der Überzeugung, dass eine solche Totalverweigerung nicht zu vertreten sei. Unter Einhaltung der geltenden Hygiene- und Abstandsregeln sei es einem Mieter durchaus zuzumuten, einen Handwerker in seine Wohnung einzulassen.
Hinweis: Die Regelungen im Zusammenhang mit Corona unterliegen ständigen Änderungen. Die Rechtsprechung orientiert sich immer an bestimmten temporären Zuständen. Das ist im Hinblick auf dieses Urteil zu beachten.
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Dr. Ivonn Kappel
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